Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung –
Möglichkeiten einer Statusfeststellung durch eine vorläufigen Regelung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung nach § 86 b SGG
Seit dem 1. April 2007 ist jeder Bundesbürger krankenversichert. Wer bislang nicht krankenversichert war, musste im Krankheitsfall alle Kosten selbst tragen. Erstmals in Deutschland hat jetzt nicht nur jeder das Recht auf eine Krankenversicherung, sondern gleichzeitig die Pflicht eine Krankenversicherung abzuschließen. Für vormals gesetzlich oder privat Versicherte ergeben sich dabei unterschiedliche Regelungen.
Früher gesetzlich Versicherte müssen seit dem 1. April 2007 von ihrer alten Kasse wieder aufgenommen werden. So die Theorie. Dass alle Theorie grau ist, sagt nicht nur ein Sprichwort, sondern zeigt auch der folgende Fall.
Das Ehepaar K. kommt im Mai 2008 nach über 20 Jahren Aufenthalt in Spanien nach Deutschland zurück, um ihren Lebensabend in Deutschland zu verbringen. Beide beziehen sowohl eine deutsche als auch eine spanische Rente und waren in Spanien seit über 20 Jahren in der dortigen spanischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Herr K. bezieht seine deutsche Rente von der Knappschaft-Bahn-See. Also warum sich nicht bei der Krankenversicherung der Knappschaft Bahn See versichern. So wird ein Beitrittsantrag am 12.05.2008 gestellt und es passiert erstmal nichts. Auch nach Einschalten eines Rentenberaters sieht sich die Krankenversicherung der Knappschaft noch nicht einmal in der Lage, den Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich zu bestätigen. Die Antragsteller werden ständig vertröstet. Am 28.09.2008 stellt der Rentenberater darauf hin beim Sozialgericht Stade für das Ehepaar K. einen Antrag auf einstweilige Verfügung, da beide unter chronischen Krankheiten leiden und dringend ärztlicher Behandlung bedürfen. Die Antragsteller tragen weiterhin vor, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in Verbindung mit der EWG –VO Nr. 1408/71 besteht. Darüber hinaus wird auf das BSG Urteil vom 16.06.1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84 S. 98 verwiesen wonach ein Wohnsitz innerhalb der EG im Regelfall für die Krankenversicherung der Rentner (KDVR) unschädlich ist. Die Antragsteller waren die letzten 34 Jahre in der gesetzlichen spanischen Krankenversicherung versichert. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren legen die Antragsteller Unterlagen der spanischen Rentenversicherung vor, aus denen sich ergibt, dass Sie aufgrund des Bezuges der spanischen Rente automatisch auch in der gesetzlichen spanischen Krankenversicherung dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) versichert waren. Davor bezogen sie fünf Jahre lang Sozialhilfe nach dem BSHG und waren hierüber ebenfalls in der spanischen Krankenversicherung versichert. Bis zur Rente übten sie eine selbständige Tätigkeit aus. In Spanien werden auch Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. So kommen die 34 Jahre Mitgliedschaft in der spanischen Krankenversicherung zu stande.
Da der Ehemann Bergarbeiter war, wird seine Sache an die zuständige Kammer für Knappschaftssachen des Sozialgerichts Hannover gem. § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz z. SGG verwiesen.
In der Zwischenzeit hat die Knappschaft bei der INSS bezüglich einer Mitgliedschaft des Ehepaars K. angefragt und die Antwort bekommen, dass keine Mitgliedschaft vorlag. Das Ehepaar K. hatte aber im laufenden Verfahren sowohl die spanische Krankenversicherungskarte als auch weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eindeutig eine Mitgliedschaft in der INSS ergibt. Diese fehlerhafte Auskunft verkomplizierte nun das weitere Verfahren, da sich die Knappschaft auf diese Auskunft beruft.
Im Verfahren der Ehefrau vor dem Sozialgericht Stade wurden daher einige Beweisanordnungen getroffen, so die Übersetzung der spanischen Unterlagen. Doch das Sozialgericht Stade wartet seine eigenen Beweisanordnungen nicht ab und entscheidet überraschend über die Sache. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 (1 KR 229/08 ER) lehnt das SG Stade den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das SG führt aus:
Bei der Antragstellerin fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darf die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft der Antragstellerin ablehnen.
… Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die Vorversicherungszeiten erfüllt hat. In der zweiten Hälfte der Rahmenfrist hat die Antragstellerin nach ihren Angaben in der gesetzlichen Krankenversicherung keine, im Ausland (Spanien) ab 1982 bis zur Rückkehr nach Deutschland durchgehend Versicherungszeiten zurückgelegt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggfls. welchen Umfang spanische Versicherungszeiten als Vorversicherungszeiten in der KVDR Berücksichtigung finden. Denn die Antragstellerin hat die Erfüllung spanischer Versicherungszeiten nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss wurde dann Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass durch die Vorlage der Krankenversicherungskarte der INSS, als auch die Registrierung bei einem spanischen Arzt und Bescheinigungen über ärztliche Behandlung, die Versicherungszeiten in Spanien nachgewiesen sind und diese nach der EG VO 1408/71 berücksichtigt werden müssen. So kommt dann auch eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V in Betracht.
Bevor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über die Beschwerde entscheiden kann, erlässt das Sozialgericht Hannover im Fall des Ehemanns mit Beschluss vom 12.Januar 2009 (S 39 KN 69/08 KR ER) eine einstweilige Anordnung:
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragsteller vorläufig ab dem 29.09.2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungs-bzw. Klageverfahrens als pflichtversichertes Mitglied aufzunehmen.
Das Gericht führt weiter aus:
Wenn über das vorliegen eines Anordnungsanspruchs nur nach zeitaufwändiger Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden werden kann, so ist nach gefestigter Rechtssprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Ansehung der der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von einer Prüfung der Erfolgsausschicht eines Hauptsacheverfahrens abzusehen und die Entscheidung auf eine Folgenabwägung zu stützen. Vorraussetzung ist, dass ohne Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu derer nachträglichen Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Das ist hier der Fall. Jedenfalls die Vorraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dürften nicht abschließend und sicher – zu Lasten- des Antragsstellers zu beurteilen sein. Die Antragsgegnerin trägt in ihrem Schreiben vom 18.12.2008…….selbst vor, noch nicht ermittelt zu haben, ob es sich bei der zuletzt unstreitig vorhandenen spanischen Krankenversicherung um eine privater oder gesetzliche Natur handelt…..
Dieses gilt es vielmehr gem. § 20 SGB X zu ermitteln, wofür im übrigen die teilweise in spanischer Sprache eingereichten Dokumente zu übersetzen sein dürften und wie von der Antragsgegnerin selbst ausgeführt, die notwendigen Ermittlungen ggf. durch Anfragen bei den zuständigen spanischen Behörden durchzuführen sind. Die deswegen vor zu nehmende Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Würde der einstweilige Rechtsschutz versagt werden, wären schwerwiegende Nachteile des Antragstellers, der weiterhin ohne Krankenversicherungsschutz wäre, nicht auszuschließen. Nach den vorliegenden Unterlagen verfügt der Antragsteller nach summarischer Prüfung überdies nicht ohne weiteres über Mittel, sich freiwillig zu versichern.
Das Sozialgericht Hannover führt richtiger Weise aus, dass nicht nur die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 GG und das Recht auf körperlicher Unversehrtheit höher zu bewerten sind als die Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Antragsteller fälschlicherweise als Mitglied führt und Kosten anfallen, die die Krankenkasse erstmal zu tragen hat.
Die Krankenversicherung der Knappschaft Bahn See legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Auch hierbei wurde die Strategie der Knappschaft sichtbar auf den Zeitfaktor zu setzen. Die Beschwerde wurde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Dass bedeutete erneut weitere vier Wochen in denen die schwer erkrankten Antragsteller ohne jeden Versicherungsschutz da standen. Hier sei hinzuweisen, dass alle Ärzte, die die Antragsteller besuchten, sich weigerten die Antragsteller ohne Versicherungskarte zu behandeln. Auch die Vorlage des Beschlusses des SG Hannover änderte daran nichts.
Dieses galt insbesondere auch des wegen, weil die Krankenkasse sich weigerte an zu erkennen, dass der Beschluss des Sozialgericht Hannover vorläufig vollstreckbar war und die Einlegung der Beschwerde gem. § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. So wurde von dem Rentenberater der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 201 SGG beantragt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 wurde der Knappschaft die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 € durch das SG Hannover ( S 39 KN 69/08 KR ER) angedroht, wenn sie nicht bis zum 17.02.2009 16:00 Uhr den Beschluss des SG Hannover umsetzen würde. Unnötig zu erklären, dass die Antragsgegnerin diesem am 17.02.2009 um 15.30 Uhr schriftlich nach kam.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stade wurde zwar mit Beschluss des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 02. Februar 2009 ( L 4 KR 334/08 ER) zurückgewiesen. Interessant für den Fall ist die Argumentation des LSG für die Zurückweisung der Beschwerde:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Durchführung von Versicherungspflicht bei der Antragstellerin hat. Eine Entscheidung würde, da es sich um eine Statusfeststellung handelt, die Hauptsache vorwegnehmen. Eine derartige Regelung ist sowohl nach der herrschenden Meinung in der Literatur als auch in der Rechtssprechung sehr umstritten………
Die Klärung dieser Frage ist zurzeit jedoch ohnehin nicht notwendig, weil nach dem Beschluss des SG Hannover vom 12. Januar 2009 der Ehemann der Antragstellerin seit September 2008 versicherungspflichtige Mitglied der Antragstellerin ist. Damit besteht für die Antragstellerin zumindest vorläufig gem. § 10 Abs. 1 SGB V eine Familienversicherung. Nach § 10 SGB V ist der Ehegatte von Mitgliedern versichert. Der Status bleibt ihr auch dann erhalten, wenn die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Beschluss des SG Hannover einlegt, denn dieser hat gem. § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung. Mithin ist eine Entscheidung über die Versicherungspflicht der Antragstellerin zurzeit nicht eilbedürftig.
Mit diesem Beschluss bestätigt das LSG Niedersachsen-Bremen indirekt auch die Rechtsauffassung des SG Hannover. Dieses zeigte sich auch dadurch, dass das LSG am 16. Februar 2009 den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG Hannover ablehnte. Erst hiernach folgte die Knappschaft dem Beschluss des SG Hannover. Eine solche Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung war nach den Beschlüssen der Sozialgerichte und des Landessozialgericht absehbar. Die Frage stellt sich nur, warum eine Krankenkasse mit einem Stab von Juristen Prozesse führt, die aufgrund des Sachverhaltes zu diesem Zeitpunkt unmöglich waren zu gewinnen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Anordnungsbeschluss des SG Hannover wurde daher folgerichtig durch das LSG Niedersachsen-Bremen abgewiesen:
Nachdem durch die zuvor genannten Beschlüsse, insbesondere die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses, der Antragsteller Mitglied der Antragsgegnerin geworden ist, ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung, die Mitgliedschaft des Antragstellers vorläufig aufrecht zu erhalten und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
……….Da es sich um eine Statusentscheidung handelt, ist es nicht geboten, den Beschluss des SG nunmehr im Beschwerdeverfahren wieder aufzuheben. Denn bei einer Abwägung der Interessen beider Beteiligter ist es jedenfalls im jetzigen Stadium des Verfahrens der Antragsgegnerin zuzumuten, diesen Status bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten.
Das Hauptsacheverfahren befindet sich nun noch im Widerspruchsverfahren. Die Knappschaft ermittelt immer noch in Spanien, ob das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung ist. Mit einem Klick im Internet kann diese Frage innerhalb von zwei Minuten geklärt werden. Man mag daher gespannt darauf sein, was die Knappschaft nun in Spanien heraus bekommt. Das ganze Verfahren hat gezeigt, wie schwierig es sein kann, die Deutschland gesetzlich verankerte Krankenversicherungspflicht in der Praxis umzusetzen. Der Fall zeigt aber auch, dass es in dem einen oder anderen Statusfeststellungsverfahren durchaus Sinn macht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Noch zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich das Ehepaar K. auch um eine private Versicherung auf Basistarif bemüht hat. Trotz der Intervention einer Bundestagsabgeordneten und eines gesetzlichen Zwanges war z.B. die Victoria Versicherung nicht in der Lage dem Ehepaar die nötigen Antragsunterlagen zu zusenden. Das 80 jährige und betagte Ehepaar sollte zum 200 km entfernten Hannover kommen und dort den Versicherungsantrag stellen, anders würde dieses nicht gehen so die Versicherung. Ständig wechselten die Zuständigkeiten bis keiner mehr zuständig war. Nach vier Monaten kam dann ein Informationspaket über verschiedene Versicherungsangebote, nur nichts zum Thema Krankenversicherung war dabei. Der Fall ist eine ausgewiesene deutsche Köpernickiade, deren Ausgang noch nicht absehbar ist, da das Hauptverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist.
Dipl. Sozialökonom Thomas Schalski-Seehann
Rentenberater
Versicherungsberater
Theodor-Haubach-Weg 2
21684 Stade
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