Beiordnung von Rentenberatern im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Beiordnung von Rentenberater im Rahmen der Prozesskostenhilfe – Eine kritische Würdigung der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen

Wer gehofft hatte, mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz würde die Arbeit für Rentenberater einfacher, sieht sich nach zwei Jahren RDG doch ziemlich enttäuscht. Nicht nur dass die Justizbehörden bei der Registrierung teilweise erhebliche bürokratische Hürden aufbauen und bisweilen Willkür herrscht, so hat sich auch die Rechtsprechung, was die Frage der Beiordnung von Rentenberatern im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Sozialgerichtsverfahren angeht, trotz des RDG aus der Sicht der Rentenberater nicht weiter entwickelt . Im Westen nichts neues, vermag man meinen, aber durch die §§ 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum RDG ist durchaus eine neue interessante rechtliche Situation eingetreten.
Nach § 3 Abs. 2 EGRDG stehen registrierte Erlaubnisinhaber nach § 10 RDG im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der ZPO sowie § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, als Prozessagent nach altem § 157 Abs. 3 ZPO durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgericht zuständige Stelle gestattet war. § 4 Abs. 1 EGRDG führt aus, dass die Dienstleistungen der Rentenberater nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu vergüten sind.
Weiter führt § 4 Abs. 3 EGRDG aus, dass für die Erstattung der Vergütung von Rentenberatern in einem gerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Verfahrensordnung über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwaltes (RVG) entsprechend gelten. Zumindest für die Alterlaubnisinhaber eröffnet diese Rechtsänderung durch das RDG nach Auffassung des Autors sehr wohl die Möglichkeit, im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu werden. Aus § 4 Abs.3 EGRDG kann die Beiordnungsfähigkeit aber auch auf die Neuzulassungen nach Einführung des RDG ausgedehnt werden.
Seit Einführung des RDG hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sich in zwei Beschlüssen (Beschl. vom 17. Juli 2008 L 8 B 60/08 SO sowie Beschl. vom 11. Februar 2009 L 8 SO 21/09 B) zu der Frage der Beiordnungsfähigkeit eines Rentenberaters geäußert. Zur Zeit ist noch eine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rentenberaters durch das Sozialgericht Stade bei einem anderen Senat des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Senat von der bisherigen Rechtsprechung des 8. Senates des LSG abweichen wird. Mit dem Artikel soll die bisherige Rechtsprechung nach Einführung des RDG kritisch gewürdigt werden.
In beiden Beschlüssen kommt der 8. Senat der LSG Niedersachsen-Bremen zu dem Ergebnis, dass auch durch die §§ 3,4 EGRDG keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist und bleibt bei der bisher herrschenden Rechtsprechungs- und Argumentationslinie . Das LSG Niedersachsen-Bremen folgt hier so dem LSG Schleswig-Holstein, welches in seinem Urteil vom 27. August 2003 L 5 B 73/03 RJ PKH im Leitsatz festgestellt hat, dass nach § 73 a SGG und § 121 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 25 EGZPO nur Rechtsanwälte und so genannte Kammerrechtsbeistände im Wege der PKH beigeordnet werden können. Es ist nicht möglich, die zitierten Vorschriften erweiternd auszulegen. Sie sind von ihrem Wortlaut her eindeutig und daher nicht weiter auslegbar. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Rentenberater und Prozessagenten ist nicht möglich. Die analoge Anwendung von Vorschriften ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber eine unbewusste Lücke im Gesetz gelassen hat. Davon kann in diesem Fall keine Rede sein und weiter wörtlich:
Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Rentenberater und Prozessagenten verbietet sich. Die analoge Anwendung von Vorschriften ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber eine unbewusste Lücke im Gesetz gelassen hat. Davon kann keine Rede sein. Als der Gesetzgeber das PKH Gesetz vom 13. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt I, Seite 677) erließ, war ihm die Prozessvertretung durch andere Personen als Rechtsanwälte bekannt und er hat sich mit dem Problem, ob diese einer bedürftigen Partei beigeordnet werden sollen, auseinandergesetzt. So hat er z.B. die im Gesetzesentwurf ursprüngliche Beiordnung von Referendaren im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen (Bundestagsdrucksache 8/3694 Seite 21). Die Beiordnung von Steuerberatern im finanzgerichtlichen Verfahren hat er dagegen als Ausnahmevorschrift ausdrücklich in § 142 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung aufgenommen.
Zum Schluss führt das LSG Schleswig-Holstein weiter aus:
….Entgegen den dortigen Ausführungen lässt der Wortlaut des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung von Rechtsbeiständen im Wege der PKH nicht zu und auch Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz stellt den Rechtsbeistand einem Rechtsanwalt nicht gleich.
Wenn das LSG Niedersachsen in der Tradition dieser Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein folgend feststellt, dass sich die Rechtslage seit der Einführung des RDG nicht geändert hat, so ist aus Sicht des Autors dieser Auffassung zu widersprechen. Es sei darauf verwiesen, dass nach § 3 Abs. 2 EGRDG registrierte Erlaubnisinhaber nach § 10 RDG im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der ZPO sowie § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich stehen, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, als Prozessagent nach altem § 157 Abs. 3 ZPO durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgericht zuständige Stelle gestattet war. Genau hier ist doch für Rentenberater im sozialgerichtlichen Verfahren eine bedeuten Änderung eingetreten, nämlich die Gleichstellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit einem Rechtsanwalt. Weiter wurden Rentenberater ausdrücklich in den Katalog des § 73 a SGG aufgenommen. Seit der Einführung des RDG bedürfen Rentenberater nicht mehr einer ausdrücklichen Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht. Sie wurden damit auch faktisch einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Dass der Gesetzgeber eine rechtliche Gleichstellung von Rentenberatern und Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren erreichen wollte, ist auch aus der Tatsache zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in das Einführungsgesetz zum RDG aufgenommen hat, dass Rentenberater nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz abrechnen müssen. Er hat bewusst keine eigene Vergütungsordnung für Rentenberater geschaffen. Weiter führt § 4 Abs. 3 EGRDG aus, dass für die Erstattung der Vergütung von Rentenberatern in einem gerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Verfahrensordnung über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwaltes (RVG) entsprechend gelten. Nach Auffassung des Autors bedeutet dieses, wenn nach § 73 a SGG neu die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten, dass Rentenberater beiordnungsfähig sind. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber, die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO nicht neugeregelt hat, kann nach Auffassung des Autor nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber bewusst Rentenberater von der PKH ausklammern wollte. Sondern er hat mit dem RDG eindeutig klargestellt, dass gleiche Abrechnungsmodalitäten für Rechtsanwälte und Rentenberater bestehen sollen. Ganz klar kommt dieser Wille des Gesetzgebers auch in der Begründung zum „Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ zum Tragen. Hier führt der Gesetzgeber aus:
Für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, Rentenberater und Rentenberaterinnen, sowie registrierte Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sollen gleichlautende Regelungen getroffen werden. Parallele Vorschriften für alle Angehörigen der rechtsberatenden Berufe sind sachgerecht, weil sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
Vor diesem Hintergrund betrachtet bleibt die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen in der Tradition der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung treu. Dabei werden insbesondere die gesetzlichen Veränderungen negiert. In seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (L 8 B 60/08 SO) vertritt das LSG die Auffassung:
Die Frage der Beiordnung ist vielmehr gleichbleibend geregelt in Artikel 2 Neuregelungsgesetz (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz -–DGEG) § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG, der § 25 EGZPO ersetzt. Danach stehen Kammerrechtsbeistände einem Rechtsanwalt unter anderen im Hinblick auf § 121 Abs. 2 ZPO gleich. Mit anderen Worten: Ab dem 1.Juli 2008 (Inkrafttreten des RDG) findet sich die Gleichsetzung der Rechtsbeistände mit den Rechtsanwälten in § 3 RDGEG dem Einführungsgesetz zum RDG. Mithin bleibt es dabei, dass der Prozessagent und Rentenberater S. nicht zum beiordnungsfähigen Personenkreis des § 121 Abs. 2 ZPO gehört, weil er kein Kammerrechtsbeistand ist.
Diese Argumentation des LSG ist hochinteressant in dem Sinne, dass es sagt, dass trotzdem in § 121 Abs. 2 ZPO nur das Wort Rechtsanwalt steht, durch die Änderung des RDG nun ein Kammerrechts-beistand einem Rechtsanwalt nach RDG gleichgestellt ist. Es sagt wörtlich, dass der § 25 EGZPO durch das RDG ersetz wird. Schade nur, dass der 8. Senat das Gesetz nicht weitergelesen hat, denn einen Absatz weiter sagt dieses Gesetz, dieses auch für die ehemaligen Prozessagenten nach § 157 alt ZPO aus. In diesem Sinne erweitert das RDG den alten § 25 EGZPO auch auf Rentenberater und Prozessagenten. Es ist daher analog der Vorschrift für Kammerrechtsbeistände auch auf Rentenberater abzustellen. § 3 Abs. 2 RDG führt aus, dass Rentenberater (Alterlaubnisinhaber) einem Rechtsanwalt Gleichstellung. Der 8. Senat führt dann in seinem Beschluss vom 11. Februar 2009 aus:
Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Ergänzend bleibt lediglich auszuführen: Zwar sind die registrierten Erlaubnisinhaber, zu denen der Bevollmächtigte der Klägerin zählt, durch § 3 Abs. 2 RDGEG einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift stehen sie einem Rechtsanwalt nur iS von § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 13 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 67 Abs. 2 Satz VwGO und § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO gleich. Hinsichtlich der Beiordnung gem. § 73 a SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist eine Gleichstellung also- anders als für Kammerrechtsbeistände durch § 3 Abs. 1 RDGEG gerade nicht erfolgt. Schließlich ergibt sich die Zulässigkeit der Beiordnung eines Rentenberater entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht daraus, dass gem. § 4 Abs. 3 iVm Abs. 1 RDGEG für die Erstattung der Rentenberater, wie auch der Kammerrechtsbeistände – in einem gerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwaltes entsprechend gelten.
Eine solche Rechtsauffassung entspricht nach Meinung des Autors nicht dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Beratungsprotokollen des Bundestages und des Bundesrates ergibt sich keine Veranlassung zu schließen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied machen wollte zwischen Kammerrechtsbeiständen und Rentenberatern . Ganz im Gegenteil sollte mit diesem Gesetz eine Modernisierung und Öffnung der rechtsberatenden Berufe sowie eine Vereinheitlichung des Berufsrechts erreicht werden. Hierzu aus dem Protokoll der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag :
Eine grundlegende Reform des Rechtsberatungsgesetzes ist sicherlich grundsätzlich notwendig. Es ist erforderlich, das Gesetz den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs und an die geänderten gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Der Beratungsbedarf in Rechtsangelegenheiten ist insgesamt in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Die zunehmende europäische und internationale Öffnung des Rechtsberatungsmarktes erhöht diesen Konkurrenzdruck weiter. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahre 2004 darauf hingewiesen, dass das Rechtsberatungsgesetz einem Alterungsprozess unterliege und sich der Norminhalt mit dem Wandel des Umfelds sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen ändern könne.
Gemessen an dieser Sichtweise bleibt die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen weit hinter den Anforderungen des Gesetzgebers und der gesellschaftlichen Realität zurück. Das LSG bleibt in der Gedankenwelt des alten Rechtsberatungsgesetzes verhaftet und zementiert noch das Monopol der Rechtsanwälte. Dieses ist umso weniger verständlich, da der Gesetzgeber eindeutig die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Rentenberatern (Alterlaubnisinhaber) im Bereich des Sozialgerichtsgesetzes ins Gesetz geschrieben hat. Darüber hinaus bestehen auch europarechtliche Bedenken gegen die Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das LSG Niedersachsen. In Artikel 5 der Richtlinie Nr. 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es:
Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken.
Aber gerade durch seine Rechtsprechung schränkt das LSG Niedersachsen-Bremen die Dienstleistungsfreiheit ein, wenn es der Meinung ist, dass Rentenberater prozessrechtlich einem Rechtsanwalt zwar gleich stell , aber diese nicht beiordnungsfähig sind und dabei dieses auf die Berufsqualifikation abstellt. Rentenberater sollen angeblich aufgrund ihrer Berufsqualifikation nicht in der Lage sein Mandanten zu vertreten, deren einziger Unterschied zu den anderen Mandanten es ist, dass sie den Rechtsbeistand nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Dieses ist nicht nachvollziehbar und abstrus. Hier wird mit voller Absicht versucht ein Monopol zu schützen , obwohl der Gesetzgeber dieses nicht in das Gesetzt hinein geschrieben hat. Diese Frage sollte einmal dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Ein Urteil von dort wäre sicherlich interessant.

Inzwischen ist im Bezirk des LSG Niedersachsen-Bremen das Sozialgericht Stade (Akz.: S 4 R324/09) von dieser Linie abgewichen und hat erstmals im LSG Bezirk einen Rentenberater im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet und ist damit von der Linie des LSG abgewichen. Es bleibt zu hoffen, dass andere Sozialgerichte diesem Beispiel folgen werden.

Rentenberater
Diplom Sozialökonom, M.A. Thomas Schalski-Seehann
Theodor-Haubach-Weg 2
21684 Stade
Tel: 04141776214

Über benjaminarendtinstitut

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der systematischen wissenschaftlichen Untersuchung des SED Kommunismus und des Nationalsozialismus, sowie bei der Aufklärung der Bevölkerung über diese beiden Diktaturen in Deutschland. Zum Inhaber Thomas Schalski-Seehann: Thomas Schalski-Seehann studierte an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg (jetzt Universität Hamburg) Soziologie mit Schwerpunkt in politische Soziologie und an der Universität Haifa, Israel Middle East Studies. Im Rahmen seines Studium beschäftigte er sich mit der Soziologie des Antsemitismus sowie der politischen Philosophie von Hannah Ahrendt und Walter Benjamin. Seine Diplom Arbeit schrieb er über die Jüdische Emanzipation in der Aufklärung.
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